Home
Aktuelles
Sie finden uns in:
Volkskrankh Depress
Volkskrankh Burn-Out
Selbstberichte lesen
Tipps für Angehörige
Weiterführende Links
Downloads
Weiteres zum Thema
Literaturhinweise
Wichtig+ kurz+ knapp
Impressum
Wir über uns ...
Medienspiegel
Sponsoren ...
Spendenmöglichkeit
Kontaktformular
Mitglied werden
Vortragsangebot
Hochsensibilität ...
Depressiv durch ...
Gästebuch


Besucherzähler

Satzung Lebensumwege e.V.


§01 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Lebensumwege e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Sömmerda.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Sömmerda eingetragen – VR 751.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§02 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Erfahrungsaustausch von Betroffenen und Angehörigen sowie die Hilfe und Beratung für Menschen mit Depressionen, Bipolaren und Angststörungen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch methodische Anleitung im Umgang mit den jeweiligen Krankheitsbildern, Erfahrungsaustausch untereinander sowie anderen Selbsthilfeprojekten auf Landes- und Bundesebene, Trialogen sowie enge und konstruktive Zusammenarbeit auf fachlichem Gebiet mit Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensik, Psychiatrischen Tageskliniken und Institutsambulanzen, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, der Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen, den Sozialämtern der Stadt und des Landkreises Sömmerda, den Bundesverbänden für Depressionen und Bipolare Störungen, niedergelassenen Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie, Krankenkassen, Familienberatungsstellen u. a. Des Weiteren steht die Psycho- Edukation für Betroffene und Angehörige im Vordergrund sowie die individuelle Betreuung von Betroffenen in der Nachsorge uns Phasenprophylaxe.

 

§ 03 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen generell keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 04 Mitgliedschaft

  1. Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vereinsmitgliedern bzw. mündlich während der Vereinssitzungen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 05 Beiträge

Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 06 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 07 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei der drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  7. Den Organen des Vereins werden gemäß § 3 Nr.26a EstG Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und pauschale Auslagenerstattungen sind zulässig.
  8. Auf der Grundlage des in Punkt (7) genannten Gesetzes kann der Vorstand bei Bedarf einen Sekretär bestellen. Der Sekretär führt die Geschäfte und den Haushalt des Vereins. Er nimmt die Interessen des Vereins nach außen wahr.

 

§ 08 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von drei der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt während der Vereinssitzungen mündlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    1. Gebührenbefreiungen,
    2. Aufgaben des Vereins,
    3. Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,00,
    4. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    5. Mitgliedsbeiträge,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Auflösung des Vereins.
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 09 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen wir in der Mitgliederversammlung abgestimmt, wobei sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext vorliegen und verlesen werden.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Landesverband der Psychiatrieerfahrenen Thüringen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Falls Sie sich ausführlicher über unsere Satzung und die darin bezeichneten Vereinsgrundsätze von Lebensumwege e.V. informieren möchten, senden wir Ihnen gerne ein digitales  Exemplar als PDF- Dokument oder auch einen Ausdruck gegen Erstattung der Portokosten (derzeit 1,45 *) - zu. Nehmen Sie dazu bitte über unser Kontaktformular Verbindung mit uns auf.

* Preisstatus lt. Deutsche Post


Impressum

Top
Psychosoziale Selbsthilfe Thüringen: Lebensumwege e.V.  | info@lebensumwege-ev.de